Zur Anwendung des Lügendetektors
Zur Anwendung des Lügendetektors
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光检测器的研究
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发表时间:
1953
期刊:
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通讯作者:
M. Kohlhaas
中科院分区:
文献类型:
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作者:
M. Kohlhaas
Vor wenigen Wochen ging durch die Tagespresse die Nachricht, ein südwestdeutsches LG habe einen Angeld., der, um seine Schuldlosigkeit gegenüber scheinbar erdrückenden Beweisen darzutun, selbst um die Anwendung des Lügendetektors an ihm gebeten hatte, dieser Prozedur unterzogen. Diese habe dann gleichfalls ergeben, daß der Angekl. die Tat begangen haben müsse. Man mag gegen eine Erörterung des Problems an dieser Stelle zweierlei einwenden: i. die Frage sei doch längst ausgetragen, wie die noch zu zitierende Literatur ausweise. Das praktische Beispiel zeigt jedoch, wie leicht die Zeit sich über ausgetragene Fragen hinwegzusetzen bereit ist, so daß eine Zusammensetzung erforderlich erscheint. 2. Es solle abgewartet werden, was ein Revisionsgericht hierzu zu sagen haben werde. Da es jedoch stets möglich ist, daß ein Angekl. den Enderfolg einer Zurückverweisung und Neuverhandlung im Ergebnis doch nicht traut und die Revision nicht einlegt oder zurücknimmt, ferner das Verfahren auf andere Weise (Amnestie!) erledigt werden könnte, abgesehen von der Möglichkeit, daß eine Revision wegen ungeeigneter Verfahrensrügen als unzulässig verworfen wird, erscheint eine Behandlung des Problems um so mehr angezeigt, als in Kreisen der Polizei und der Kriminalistik der Nachricht eine gewisse Bedeutung beigemessen und das Urteil wenigstens teilweise sehr begrüßt worden ist. Einer gewissen Ironie entbehrt es nicht, daß jene Testgeräte, welche in der deutschen Strafrechtspflege praktisch nicht angewandt werden oder besser: „wurden", im Gefolge der amerikanischen Besatzungsarmee gekommen und auch im konkreten Fall samt Bedienungspersonal von dieser verliehen worden sind. Die Strafverfolgungsorgane der Jahre 1933—1945 hatten sie dagegen nicht benutzt, obgleich sie, wie noch auszuführen, sehr wohl bekannt waren. Ob im umgekehrten Falle nicht gerade jene Vernehmungsmethoden als gegen die Menschenwürde verstoßend verurteilt worden sein würden, ist leider ein Rätsel, dessen Lösung nur geahnt, aber nicht bewiesen werden kann. Die Methode der einzelnen Geräte läßt sich ziemlich leicht auf einen Nenner bringen. Technische Einzelheiten interessieren hier gegenüber prinzipiellen Gesichtspunkten nicht). Der Lügendetektor (LO) oder Polygraph, seit 1910 in USA in Gebrauch, registriert physiologische Vorgänge, soweit diese eine deutliche oder deutbare Abhängigkeit von den psychischen Vorgängen zeigen). Ausgehend vom Grundgedanken, daß das Lügen eine größere Kraftanstrengung erfordert, als die Angabe der Wahrheit, werden Blutdruck, Atmung, Hautfeuchtigkeit usw. registriert. Hierzu erhält der zu Vernehmende eine Blutdruckbandage an den Arm, einen Atemmesser um die Brust und zwei Elektroden in die Hand. Die Reaktionen des Körpers werden durch 3 Schreibstifte in einer graphischen Skizze niedergelegt. Es wird dabei keine regelrechte Vernehmung durchgeführt. Eine derartige geht der Anwendung des LD voran. Vielmehr werden dem Prüfling Fragen vorgelegt, auf welche er nur mit ja oder nein antworten kann. Dabei werden Fragen, welche die Tat selbst betreffen, sorgfältig von ausgebildeten Psychologen geschickt zwischen völlig harmlosen Fragen eingestreut, um so die natürliche Erregung zu beseitigen und dann die entscheidenden Reaktionen deutlich aufzuzeigen. Die Einstellung der Kommentare und Rechtslehre ist nicht einheitlich. KMR) zählt den Lügendetektor nicht zu den unerlaubten Zwangsmitteln. Er bleibt allerdings bisher eine nähere Erklärung schuldig. Die 3. Auflage liegt noch nicht vor. Da er den LD jedoch der Narkoanalyse gegenüberstellt, welche er ablehnt, selbst wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt, kann ein Redaktionsversehen (etwa wegen raschen Erscheinens 1950, wo § 1363 erst spät eingefügt wurde) nicht angenommen werden. Erbs) will den LD gleichfalls nicht als unter § 1363 fallend ansehen, da er die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung nicht beeinträchtige. Der Weg von Erbs über §§ 8ia und Sie StPO führt m. E. gerade in seiner logischen Konsequenz, daß seine Anwendung nur beim Beschuldigten nicht aber beim Zeugen in Betracht komme, zu der