Zur Funktion der Schriftlichkeit im institutionellen Gefüge mittelalterlicher Orden

Zur Funktion der Schriftlichkeit im institutionellen Gefüge mittelalterlicher Orden
复制标题

中间秩序中的施力功能

DOI:
10.1515/9783110242232.391
复制
发表时间:
1991
期刊:
Frühmittelalterliche Studien
影响因子:
--
通讯作者:
G. Melville
G. Melville
中科院分区:
--
文献类型:
--
作者:
G. Melville

文献摘要

被引文献

相似文献

Alii sunt religiosi qui praeter regulam nulla scripta habent; sed In suis soli consmtudini innituntur,vel rationi,facientes quod eh videtur rationabüe; alii ordinationes majorum suorum sequentes,quodscriptis ordinant velmandant,stellte Humbert de Romanis in seiner 'Expositio super constitutiones fratrum praedicatorum' zunächst fest,um hervorzuheben:Et hoc est laudabilim·,quodenib in scriptis habeturfacilius adddiscitur.随后,他开始与Tatsache合作,但Niedergeschriebenes在Vergessenegerate中并不那么重要,他与Umsicht的合作也很重要,因为他有一个非常强大的Handlungswissen(认知语言),它与Schriften的信息一样,Schriftliches eine höhere Autorität besitze und keinen Zweifel über einen Sachverhalt zulasse。Freilich - so führte er seinen Gedankengang fort - dürfe es dabei aber nicht努尔darum gehen,dafening Handlungsziele einfach aufgeschrieben und zur Kenntnis genommen韦尔登,vielmehr müsse das schriftlich Festgehaltene auch so sicher gewahrt韦尔登,dafenkein einzelner unautorisiert etwas hinzufüge,verändere oder streiche.在亨伯特·德·罗曼尼斯(Humbert de Romanis,1254年至1263年的总督)和他的助手们一起起草了一份法令,该法令与其他组织者、卡特尔、坦普尔和少数民族的法令一样,都是通过观察而产生的,但它并没有在组织者和其他组织者之间达成一致。Somit gründete auch seine Laudatio auf die Schriftlichkeit,über persönliche Erfahrungen hinausgreifend,auf einer breiten Umsicht im费尔德religiöser Verfassungsstrukturen. Ganz offensichtlich sollte vermittelt韦尔登,daß es allseits anfallende Herausforderungen der institutionellen Lebenswirklichkeit waren,welche die in Ordensverbänden lebenden Religio-
Alii sunt religiosi qui praeter regulam nulla scripta habent; sed In agendis suis soli consmtudini innituntur, vel rationi, facientes quod eh videtur rationabüe; alii ordinationes majorum suorum sequentes, quodscriptis ordinant velmandant, stellte Humbert de Romanis in seiner 'Expositio super constitutiones fratrum praedicatorum' zunächst fest, um dann hervorzuheben: Et hoc est laudabilim·, quodenim in scriptis habeturfacilius addiscitur. Näherhin begründete er dies mit der Tatsache, daß Niedergeschriebenes nicht so leicht in Vergessenheit gerate, daß es mit größerer Umsicht zustande gekommen sei als eine mündliche Anweisung, daß kein einzelner über ein so großes Handlungswissen (cognitio agendoruni) verfüge wie die Informationsinhalte von Schriften, daß Schriftliches eine höhere Autorität besitze und keinen Zweifel über einen Sachverhalt zulasse. Freilich — so führte er seinen Gedankengang fort — dürfe es dabei aber nicht nur darum gehen, daß Handlungsziele einfach aufgeschrieben und zur Kenntnis genommen werden, vielmehr müsse das schriftlich Festgehaltene auch so sicher gewahrt werden, daß kein einzelner unautorisiert etwas hinzufüge, verändere oder streiche. Bevor Humbert de Romanis (Generalmagister der Dominikaner von 1254 bis 1263) an die Abfassung des genannten Kommentars ging, hatte er, wie er ausdrücklich betonte, die Statuten zahlreicher Orden — wie etwa die der Cisterzienser, Kartäuser, Templer und Minoriten — vergleichend durchgesehen, damit er neben seinen eigenen Kenntnissen in mtdtis et variis negotiis Ordinis zudem die organisatorischen Errungenschaften anderer auswerten könne. Somit gründete auch seine Laudatio auf die Schriftlichkeit, über persönliche Erfahrungen hinausgreifend, auf einer breiten Umsicht im Feld religiöser Verfassungsstrukturen. Ganz offensichtlich sollte vermittelt werden, daß es allseits anfallende Herausforderungen der institutionellen Lebenswirklichkeit waren, welche die in Ordensverbänden lebenden Religio-