Zur Funktion der Schriftlichkeit im institutionellen Gefüge mittelalterlicher Orden
Zur Funktion der Schriftlichkeit im institutionellen Gefüge mittelalterlicher Orden
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中间秩序中的施力功能
DOI:
10.1515/9783110242232.391
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发表时间:
1991
期刊:
影响因子:
--
通讯作者:
G. Melville
中科院分区:
文献类型:
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作者:
G. Melville
Alii sunt religiosi qui praeter regulam nulla scripta habent; sed In agendis suis soli consmtudini innituntur, vel rationi, facientes quod eh videtur rationabüe; alii ordinationes majorum suorum sequentes, quodscriptis ordinant velmandant, stellte Humbert de Romanis in seiner 'Expositio super constitutiones fratrum praedicatorum' zunächst fest, um dann hervorzuheben: Et hoc est laudabilim·, quodenim in scriptis habeturfacilius addiscitur. Näherhin begründete er dies mit der Tatsache, daß Niedergeschriebenes nicht so leicht in Vergessenheit gerate, daß es mit größerer Umsicht zustande gekommen sei als eine mündliche Anweisung, daß kein einzelner über ein so großes Handlungswissen (cognitio agendoruni) verfüge wie die Informationsinhalte von Schriften, daß Schriftliches eine höhere Autorität besitze und keinen Zweifel über einen Sachverhalt zulasse. Freilich — so führte er seinen Gedankengang fort — dürfe es dabei aber nicht nur darum gehen, daß Handlungsziele einfach aufgeschrieben und zur Kenntnis genommen werden, vielmehr müsse das schriftlich Festgehaltene auch so sicher gewahrt werden, daß kein einzelner unautorisiert etwas hinzufüge, verändere oder streiche. Bevor Humbert de Romanis (Generalmagister der Dominikaner von 1254 bis 1263) an die Abfassung des genannten Kommentars ging, hatte er, wie er ausdrücklich betonte, die Statuten zahlreicher Orden — wie etwa die der Cisterzienser, Kartäuser, Templer und Minoriten — vergleichend durchgesehen, damit er neben seinen eigenen Kenntnissen in mtdtis et variis negotiis Ordinis zudem die organisatorischen Errungenschaften anderer auswerten könne. Somit gründete auch seine Laudatio auf die Schriftlichkeit, über persönliche Erfahrungen hinausgreifend, auf einer breiten Umsicht im Feld religiöser Verfassungsstrukturen. Ganz offensichtlich sollte vermittelt werden, daß es allseits anfallende Herausforderungen der institutionellen Lebenswirklichkeit waren, welche die in Ordensverbänden lebenden Religio-