Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- und Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens

Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- und Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens
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Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- and Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens

DOI:
10.1515/juru-2016-0071
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发表时间:
2016
期刊:
影响因子:
--
通讯作者:
W. Wohlers
W. Wohlers
中科院分区:
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文献类型:
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作者:
W. Wohlers

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这是一项非常重要的工作,我们将为您提供更多的服务,为您提供服务。从现在起,你就可以随心所欲地享受生活的乐趣了,你可以选择更好的服务,也可以让你的生活更美好。Das Tatgericht Hatte die Unverwertbarkeit MIT DEM Argument BegrünDet,dass?es sich um eine Heimlich angefertigte Aufnahme Handele and Daher grundsätzlich ein BeweisverwerTungsverbot bestehe?(rn.43)。Demgegenüber bestehen Aus der Sinht des Senats?an der Zulässigkeit der Beweisvert tung keine keine Bedenken?-and die?[u]ngeachtet der Frage der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung?(Rn.46)。*KontaktPerson:沃尔夫冈·沃勒斯,für Strafrecht and Strafprozessrecht教授,巴塞尔大学。法律伦德肖;2016(9):509-514
Die Staatsanwaltschaft hat gerügt, dass das Tatgericht mehrere, das Tatgeschehen dokumentierende Audiound Videodateien als unverwertbar eingestuft und deswegen bei der Urteilsfindung unberücksichtigt gelassen hatte. Konkret geht es um Aufnahmen, die eine Zeugin mit ihrem Handy angefertigt hatte, während das Opfer durch den Beschuldigten und einen anderweitig verfolgten weiteren Beschuldigten zusammengeschlagen worden ist. Das Tatgericht hatte die Unverwertbarkeit mit dem Argument begründet, dass »es sich um eine heimlich angefertigte Aufnahme handele und daher grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot bestehe« (Rn. 43). Demgegenüber bestehen aus der Sicht des Senats »an der Zulässigkeit der Beweisverwertung keine Bedenken« – und dies »[u]ngeachtet der Frage der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung« (Rn. 46). *Kontaktperson: WolfgangWohlers, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Basel. Juristische Rundschau; 2016(9): 509–514