Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- und Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens
Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- und Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens
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Zur (Un-)Verwertbarkeit strafrechtswidrig erhobener Bild- and Audioaufzeichnungen des Tatgeschehens
DOI:
10.1515/juru-2016-0071
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发表时间:
2016
期刊:
影响因子:
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通讯作者:
W. Wohlers
中科院分区:
文献类型:
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作者:
W. Wohlers
Die Staatsanwaltschaft hat gerügt, dass das Tatgericht mehrere, das Tatgeschehen dokumentierende Audiound Videodateien als unverwertbar eingestuft und deswegen bei der Urteilsfindung unberücksichtigt gelassen hatte. Konkret geht es um Aufnahmen, die eine Zeugin mit ihrem Handy angefertigt hatte, während das Opfer durch den Beschuldigten und einen anderweitig verfolgten weiteren Beschuldigten zusammengeschlagen worden ist. Das Tatgericht hatte die Unverwertbarkeit mit dem Argument begründet, dass »es sich um eine heimlich angefertigte Aufnahme handele und daher grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot bestehe« (Rn. 43). Demgegenüber bestehen aus der Sicht des Senats »an der Zulässigkeit der Beweisverwertung keine Bedenken« – und dies »[u]ngeachtet der Frage der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung« (Rn. 46). *Kontaktperson: WolfgangWohlers, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Basel. Juristische Rundschau; 2016(9): 509–514