Bericht zur Meldung nach § 8d Transplantationsgesetz (TPG) für das Jahr 2008
Bericht zur Meldung nach § 8d Transplantationsgesetz (TPG) für das Jahr 2008
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Bericht zur Meldung nach § 8d 移植法 (TPG) für das Jahr 2008
DOI:
10.1007/s00103-011-1344-8
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发表时间:
2011
期刊:
影响因子:
--
通讯作者:
R. Tönjes
中科院分区:
文献类型:
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作者:
D. Schilling;F. Bracone;M. Selbert;L. Reinmann;R. Tönjes
Mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), das am 1. August 2007 in Kraft getreten ist, sind in Umsetzung europäischen Rechts [1] Qualitäts-und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen im bereits bestehenden Rechtsrahmen verankert worden, vor allem im Transplantationsgesetz (TPG) und Arzneimittelgesetz (AMG). Nach § 8d Absatz 3 TPG ist vorgesehen, dass jede Gewebeeinrichtung eine Dokumentation über ihre Tätigkeit führt und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als zuständiger Bundesoberbehörde jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben übermittelt: Art und Menge der entnommenen, untersuchten, aufbereiteten, be-oder verarbeiteten, konservierten, aufbewahrten, abgegebenen oder anderweitig verwendeten, eingeführten und ausgeführten Gewebe. Dieser Meldepflicht unterliegen grundsätzlich auch