Die österreichische Enquete über die Landesfinanzen (März 1908)
Die österreichische Enquete über die Landesfinanzen (März 1908)
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Die österreichische Enquete über die Landesfinanzen (März 1908)
DOI:
10.1515/jbnst-1909-0104
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发表时间:
1909
影响因子:
1.3
通讯作者:
F. Kleinwächter
中科院分区:
文献类型:
--
作者:
F. Kleinwächter
Durch eine Resolution des österreichischen Abgeordnetenhauses vom 28. Juni 1907 wurde dio Regierung aufgefordert, eine Gesetzesvorlage über die Sanierung der in der Tat ziemlich trostlosen Finanzen der österreichischen Kronländor einzubringen, vorher aber eine Kouferenz der Landesausschüsse einzuberufen, um diesen Gelegenheit zu bieten, zu der in Rede stehenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. Infolgedessen sah sich die Regierung veranlaßt, im März 1'J08 eine kleine Euqueto zu veranstalten, in welcher die Vertreter der Landesausschiisse und einige von der Rogierung beigezogone Experten (Politiker und Vertreter der Wissenschaft) eingeladen wurden, sich über die finanzielle Notlage der Länder , deren Ursache und die Mittel zur Abhilfe zu äußern. Das stenographische Protokoll Uber die Verhandlungen dieser Euquote liegt nunmehr vor und bildet einen sehr lehrreichen Beitrag zum Studiuni einer Frage, die heilte in einer Reihe von Staaton wiederkehrt, so daß man sie fast als eine europäische bezeichnen darf. In einer Reihe von Staaten zeigt sich nämlich dio glciche unerfreuliche Erscheinung, daß die sogenannten unterstaatlichen Verbände, die Gemeinden, evontuell auch die Kezirko oder die Kreise und sodann die Provinzen mit den größten finanziellen Schwierigkeiten kämpfen. Und tiberall ist die Entstehungsursache dieser unerfreulichen Erscheinung die gleiche. Die Staaten waren zu allen Zeiten in gewisse kleinere Einheiten, Provinzen, Kreise, Bezirke (Grafschaften) und Gemeinden geteilt, und selbstverständlich mußte jede dieser Einheiten — ebeuso wie der Staat selbst — durch besondere Organe verwaltet werdon. Allein solange die betreffenden Staaten absolutistisch regiert wurden, lag — von einigen wenigen ganz unbedeutenden Ausnahmen abgesehen — die gesamte Verwaltung, und somit auch die Verwaltung der unterstaat-