Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige:Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige:Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
批准号:
5200766
负责人:
Privatdozent Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
1999
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
1998-12-31 至 1999-12-31
中文摘要
这是一种新的精神状态,是一种特殊的心理状态,是一种特殊的心理状态,是一种理性的行为。《1896 II a》;《1896 II a》;Seine Rechtsmacht kann weitüber den Bereich der eigentlichen Vertretung hinosreichen and ihm eine Fremdbmunstig des Betroffenen in Dessen höchstpersönlicem Bereich ermöglichen.从贝特劳恩到贝特罗芬也都是这样的。Schlie?lich Schränkt ein Einwill igungsvor behalt Dessen rechtliche Handlugsfähigkeit ein.他说:“这是一件非常重要的事情。《1896年和1903年的节日》中的《Gesetz》;gleichwohl sind die Fragen nach dem erforderlichen eusma?eingeschränkter Selbstbstimgsfähigkeit and nach der Berück sichtigung eines Wunsches des Betroffenen nach Betreuung nht hireichend geklärt.这个问题是小工具的问题。这是一种不同的精神疾病,它是一种精神病态的病理学家。
英文摘要
Die Betreuung psychisch Kranker und körperlich, geistig oder seelisch Behinderter ist ein Rechtsinstitut, welches mit zivilrechtlichen Mitteln Hilfen für diesen Personenkreis regelt. Die Betreuung besteht darin, daß ein Erwachsener einen Fürsorger erhält, der vom Gesetz als gesetzlicher Vertreter definiert wird (§ 1896 II a); seine Rechtsmacht kann weit über den Bereich der eigentlichen Vertretung hinausreichen und ihm eine Fremdbestimmung des Betroffenen in dessen höchstpersönlichem Bereich ermöglichen. Sowohl die Begrüdung der Betreuung als auch deren Durchführung durch den Betreuer können sogar gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Schließlich schränkt ein Einwilligungsvorbehalt dessen rechtliche Handlungsfähigkeit ein. Die Betreuung kann sich somit für den Betroffenen zugleich als Hilfe und Eingriff darstellen. Die hierfür erforderliche Eingangsschwelle legt das Gesetz in §§ 1896 und 1903 fest; gleichwohl sind die Fragen nach dem erforderlichen Ausmaß eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit und nach der Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen nach Betreuung nicht hinreichend geklärt. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Sie stellt eine differenzierte Eingangsschwelle auf, welche eine Berücksichtigung der einzelfallbedingten Auswirkungen psychopathologischer Phänomene auf die Selbstbestimmungsfähigkeit erlaubt.
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