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Die Relativierung dinglicher Ansprüche und Befugnisse in der Bruchteilsgemeinschaft

Die Relativierung dinglicher Ansprüche und Befugnisse in der Bruchteilsgemeinschaft
分数共同体中真实权利和权力的相对化
批准号:
5417229
负责人:
Privatdozent Dr. Randolf Schnorr
金额:
$0.0万
依托单位:
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2003
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2002-12-31 至 2003-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
Die Arbeit versucht,den Nachweis zu führen,dass die herrschendeUnterscheidung zwischen der Bruchteilsberechtigung alsdinglichem Recht und der Gemeinschaft als Schuldverhältnisabzulehnen ist. Sie schlägt stattdessen an anderes Modell vor,nach dem es sich bei den gemeinschaftsrechtlichen Benutzungs-,Verwaltungs-and Aufhebungsrechten um mit Versatiklichungsansprüchenverbundene dingliche Befugnisse handelt. SchuldrechtlicheAnsprüche,如Lasten- und Kostentragungsansprüchenach § 748 BGB or der Zuge der Aufhebung der Gemeinschaftentstehenden Ansprüche aus §§ 752,753 BGB auf Verschaffungeiner Alleinberechtigung sind nicht Teil des Gemeinschaftsverhältnissesselbst,sondern treten zu diesem ergänzend hinzu.Ausschlaggebend für die dingliche Einordnung der Teilhaberrechteist letztlich der Gedanke der Privatische,这是一个具有约束力的共同体模式,它隐含着一个共同体,它将使不平等的行为成为一个共同体的一部分,因为它是合法的。这是第一条基本原则。大北负责处理索格的问题。我们的模式是完全不同的。这是一项非常艰巨的任务,它要求建立一个法律体系,使其能够在这些相对的、模糊的和不确定的问题上发挥作用。Dabei wird dabei努尔auf solche Fragenvertieft eingegangen,für die sich ein Bezug zu der hiervertretenen These aufzeigen lässt.一个令人失望的伙伴关系,就像她在Kommentaren和Lehrbüchernzu finden ist,wird nicht geboten。
英文摘要
Die Arbeit versucht, den Nachweis zu führen, dass die herrschendeUnterscheidung zwischen der Bruchteilsberechtigung alsdinglichem Recht und der Gemeinschaft als Schuldverhältnisabzulehnen ist. Sie schlägt stattdessen ein anderes Modell vor,nach dem es sich bei den gemeinschaftsrechtlichen Benutzungs-,Verwaltungs- und Aufhebungsrechten um mit Verwirklichungsansprüchenverbundene dingliche Befugnisse handelt. SchuldrechtlicheAnsprüche, wie die Lasten- und Kostentragungsansprüchenach § 748 BGB oder die im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaftentstehenden Ansprüche aus §§ 752, 753 BGB auf Verschaffungeiner Alleinberechtigung sind nicht Teil des Gemeinschaftsverhältnissesselbst, sondern treten zu diesem ergänzend hinzu.Ausschlaggebend für die dingliche Einordnung der Teilhaberrechteist letztlich der Gedanke der Privatautonomie, da dasschuldrechtliche Gemeinschaftsmodell einen Bindungsgrad unterden Teilhabern impliziert, der über die Notwendigkeit mehreregleichartige Berechtigungen an einem Gegenstand miteinander zuvereinbaren, weit hinausreicht. Diese skizzierten Thesen werdenin der Grundlegung (§ 1) ausgearbeitet. Dabei treten die weitreichendenKonsequenzen des sog. dinglichen Einheitsmodells bereitsdeutlich zu Tage. Die restliche Arbeit durchleuchtetsodann das Recht der Bruchteilsgemeinschaft systematsich unterdem Blickwinkel der These von der Relativierung dinglicherBefugnisse und Ansprüche. Dabei wird dabei nur auf solche Fragenvertieft eingegangen, für die sich ein Bezug zu der hiervertretenen These aufzeigen lässt. Eine lückenlose Darstellungder Bruchteilsgemeinschaft, wie sie in Kommentaren und Lehrbüchernzu finden ist, wird nicht geboten.
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