Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch
批准号:
5420316
负责人:
Professor Dr. Arndt Kiehnle
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2003
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2002-12-31 至 2003-12-31
中文摘要
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英文摘要
Von Erwerb kraft öffentlichen Gaubens spricht man, wenn jemandein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, derzwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Rechttatsächlich aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vomNichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten seinRecht ohne eigenes Zutun entzogen. Diese Möglichkeit des heutigenRechts wird vor allem damit erklärt, dass der Erwerber inseinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch gestützt werdenmüsse. In den meisten größeren Staaten führte die Gesetzgebungden Erwerb kraft öffenltichen Glaubens erst im 19. Jahrhundertein. Die vorgelegte Arbeit vergleicht die damaligen einschlägigenRegelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denendes geltenden deutschen Rechts. Vorrangig wird nicht dierechtshistorische Entwicklung unter Hervorhebung eigenständigerwürttembergischer Beiträge nachgezeichnet, sondern untersucht,ob bei der Auslegung der jeweiligen Normen Argumentationsfortschrittezu erkennen oder zu erzielen sind. Das seit 1900 geltendeBürgerliche Gesetzuch hat die in vielen der sogenanntenPartikularrechte des 19. Jahrhunderts anzutreffende Vielzahlvon Einzelfallbestimmungen (z.B. über den Erwerb des Eigentumsoder einer Hypothekt in diversen Konstellationen) durch eineeinheitliche Generalklausel ersetzt, die Gesetzesinterpretationdadurch jedoch nicht immer erleichtert. Einige derzeit anerkannteLösungen harren weiterhin einer überzeugenden Begründungunter dem Aspekt des Vertrauensschutzes - soweit sie überhauptbegründbar sind.
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