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Die Organisationsprinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EU am Beispiel der mittelbaren Unionsverwaltung

Die Organisationsprinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EU am Beispiel der mittelbaren Unionsverwaltung
以欧盟间接管理为例,根据欧盟第 6 条第 1 款的民主和法治组织原则
批准号:
5437003
负责人:
Dr. Christoph Görisch
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Research Grants
财政年份:
2004
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2003-12-31 至 2008-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
在article 6 Absatz 1 des Vertrages中,她die Europäische Union (EU) ist die Verpflichtung der Union und der Europäischen Gemeinschaften auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der democratic und der Rechtsstaatlichkeit niedergelegt。我死得很惨。Hauptorgane - Europäisches议会,Rat,委员会,Gerichtshof和rechungshof - ist疾病组织srechtliche Grundentscheidung größtenteils bereits in den Gründungsverträgen speziell ausgeformt, wohinter der ma ß ßstab des allgemeinen Rechtsgrundsatzes zurcktritt。这是安德列斯镀金的<e:1>。mittelbare Unionsverwaltung, zu der alle selbständigen, d.h. mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, Unions- bzw。Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Europäische Arzeneimittelagentur, Europäisches Markenamt, Europäische Behörde f<s:1> r Lebensmittelsicherheit) rechen。德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国Damit erscheint die mittelbare Unionsverwaltung prädestiniert也exemplarisches Anwendungsfeld, um die Inhalte des allgemeinen democracy - and Rechtsstaatsprinzips auf europäischer Ebene näher zu untersuchen。1 .在德国,我们有两个问题,一个是问题,一个是问题,一个是问题,一个是问题,一个是问题,一个是问题,一个是问题。
英文摘要
In Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EU) ist die Verpflichtung der Union und der Europäischen Gemeinschaften auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit niedergelegt. Für die sog. Hauptorgane - Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof - ist diese organisationsrechtliche Grundentscheidung größtenteils bereits in den Gründungsverträgen speziell ausgeformt, wohinter der Maßstab des allgemeinen Rechtsgrundsatzes zurücktritt. Etwas anderes gilt für die sog. mittelbare Unionsverwaltung, zu der alle selbständigen, d.h. mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, Unions- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Europäische Arzeneimittelagentur, Europäisches Markenamt, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) rechnen. Mangels gründungsvertraglicher Spezialregelungen können die demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an Errichtung und Aufgabenwahrnehmung solcher Einrichtungen weithin nur unter Rückgriff auf die Grundsatznorm des Artikel 6 Absatz 1 EU bestimmt werden. Damit erscheint die mittelbare Unionsverwaltung prädestiniert als exemplarisches Anwendungsfeld, um die Inhalte des allgemeinen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auf europäischer Ebene näher zu untersuchen. Im Einzelnen geht es dabei um Problemstellungen wie das Erfordernis eines gesetzlichen Errichtungsakts, Begrenzungen der Handlungsbefugnisse unter dem Gesichtspunkt der Funktionenteilung, Verfahrensanforderungen, die Gewährleistung ausreichenden Rechtssschutzes und mögliche Amtshaftungsansprüche.
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