Zivilgerichtliche Praxis gegenüber Fremden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit.
Zivilgerichtliche Praxis gegenüber Fremden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit.
批准号:
52568879
负责人:
Professor Dr. Neithard Bulst
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Research Grants
财政年份:
2007
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2006-12-31 至 2010-12-31
中文摘要
在《现代科学》杂志上发表的《德国科学》杂志上发表的《德国科学》杂志上发表的《德国科学》杂志上发表的《德国科学》杂志上发表的《德国科学》杂志上的文章unumstößliche。[3] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [3]研究人员发现,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国。Übersehen wurde dabei allerdings, dass die einschlägige Forschung fast ausschließlich die strafrechtlichen Normen sowie deraktische Umsetzung in den Blick genomics hatte。Dass es aber daneben völlig andere Rechtsnormen and einen völlig anderen rechtlichen Umgang mit Fremden in zivilrechtlichen Fragen, insbesonderere in geschäftlichen angelengenheiten, gab and datafrga sogar eine eigene Instanz, das Gastgericht, eingerhtet world war, blieb weitgehend unbeachtet。night der strafrechtich diskriminierte, sonderderfremde als wirtschaftpartner, auderdedestadt in gewisser Weise angewiesen war and die Frage, wildesedeRechtsverhältnisse in konfliktfall mit ihm gestalteten, stedemittelpunkt des projects。德国德国<s:1>自由之父,德国德国<s:1>自由之父,德国德国<s:1>自由之父,德国德国德国。
英文摘要
Nach einer Vielzahl von Untersuchungen schien die rechtliche Sonderrolle des Fremden in der Vormoderne im Sinne einer deutlichen Schlechterstellung gegenüber Einheimischen eine unumstößliche Tatsache zu sein. Auch die jüngeren Forschungen zur Exklusion und Inklusion stellten diesen Befund nicht in Frage. Kontrovers blieb lediglich die Frage, ob diese Schlechterstellung tendenziell vom Mittelalter zur Neuzeit eher abnahm, oder ob die rechtliche Diskriminierung noch weiter ausgebaut wurde. Übersehen wurde dabei allerdings, dass die einschlägige Forschung fast ausschließlich die strafrechtlichen Normen sowie deren praktische Umsetzung in den Blick genommen hatte. Dass es aber daneben völlig andere Rechtsnormen und einen völlig anderen rechtlichen Umgang mit Fremden in zivilrechtlichen Fragen, insbesondere in geschäftlichen Angelegenheiten, gab und dafür sogar eine eigene Instanz, das Gastgericht, eingerichtet worden war, blieb weitgehend unbeachtet. Nicht der strafrechtlich diskriminierte, sondern der Fremde als Wirtschaftspartner, auf den jede Stadt in gewisser Weise angewiesen war und die Frage, wie sich die Rechtsverhältnisse im Konfliktfalle mit ihm gestalteten, stehen im Mittelpunkt des Projekts. Diese Doppelgesichtigkeit des Rechts gegenüber dem Fremden, d.h. die Diskrepanz zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht, dürfte das überkommene Bild von der Rechtsstellung des Fremden in der Vormoderne in Frage stellen.
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