课题基金 / 基金详情

Gesamthand und juristische Person

Gesamthand und juristische Person
全权和法人实体
批准号:
431354598
负责人:
Dr. Andreas Dieckmann
金额:
$0.0万
依托单位:
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2019
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2018-12-31 至 2021-12-31

项目摘要

项目成果

相似基金

相关文献

中文摘要
翻译
Neben der Apartischen Person verleiht allein die der Gesamand Menschen die Fähigkeit,im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten.丹诺认为,BGB的法律体系是最好的,因为法律的本质永远是一种“不可知的本质”(乌尔默)。BGH于2001年成立了BGB-Gesellschaft,并于2002年成立了“Gruppenlehre”。Gesamand是一个法律主体,他是一个独立的人。这是“开始”和“系统”(Beuthien)但是,现在我们自己并没有意识到,无论是作为一个整体还是作为一个整体,或者作为一个整体,作为一个整体,(§ 899a BGB).Diese Unsicherplanet beruht darauf,dass das Gesamthandsprinzip ausschließlich in Bezug auf das“gemeinschaftliche Vermögen”,über das alle Gesellschafter努尔zusammen verfügen könen,zum Ausdruck kommt(§§ 718,719 BGB). Eine Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand setzt jedoch eine Gesamand als Personengemeinschaft voraus.这类一般法律规范要求在积极的法律实践中发挥作用,这是一种既有法律历史又有法律解释的方法。在19世纪,德国的一般法律规范中有一个“Gruppenlehre”的概念,并在此基础上建立了一个水槽。今年,在BGB的前一年,我们开始了。对于Gierke来说,Gesamand aber ausdrücklich gerade kein Rechtssubjekt,sondern blogging ein Rechtsverhältnis。这部前作的作品将使吉尔克斯的理论更加成熟,并将其与理论和哲学的基本原理联系在一起。Und da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur und die der realen Verbandsperson in Auseinandersetzung,ja in bewusster Entgegensetzung zu Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat,bilden Gesamthands und juristische Person mit Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung.Die Unterschiede zwischen Gesamthands und realer Verbandsperson sowie juristischer Person vermag努尔zu begreifen,were erkennt,“Wirklichkeit”和“Recht”是两种世界性的东西。当萨维尼把他的”自由主义者“从人身上解放出来时,他的”自由主义者“就成了真正的自由主义者,而不是自由主义者。Gesamand sind dagegen mehrere Rechtssubjekte,die einen gemeinsamen Status einnehmen,der sie wie eine“Hülle”umschließt und die Rechtsbeziehungen,die von außen darauf treffen,an sie als Rechtsträger vermittelt und ihnen so eine“collektive Rechtsfähigkeit”ver
英文摘要
Neben der juristischen Person verleiht allein die der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Dennoch gilt das, was die Gesamthand im BGB ausmacht, worin ihre Rechtsnatur besteht, der Rechtswissenschaft immer noch als ein „unbekanntes Wesen“ (Ulmer). Der BGH hat zwar 2001 die BGB-Gesellschaft, die nach außen hin auftritt und insofern die „Urfigur“ der Gesamthand an sich (Flume) ist, als rechtsfähig anerkannt und dadurch scheinbar der von Flume 1972 begründeten „Gruppenlehre“ zum Durchbruch verholfen. Die Gesamthand ist danach ein Rechtssubjekt, ohne aber juristische Person zu sein. Diese „Begriffsverwirrung“ und „Systemvergessenheit“ (Beuthien) führt jedoch dazu, dass sich selbst heute nicht sicher sagen lässt, ob die Gesamthand selbst, als Einheit, oder doch ihre Gesellschafter, als Vielheit, die wahren Rechtsträger sind, was sich paradigmatisch an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft zeigt (§ 899a BGB).Diese Unsicherheit beruht darauf, dass das Gesamthandsprinzip ausschließlich in Bezug auf das „gemeinschaftliche Vermögen“, über das alle Gesellschafter nur zusammen verfügen können, zum Ausdruck kommt (§§ 718, 719 BGB). Eine Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand setzt jedoch eine Gesamthand als Personengemeinschaft voraus. Da sich der Gesamthandsbegriff demnach nur unvollständig im positiven Recht wiederfindet, ist das geltende Recht historisch auszulegen und zu diesem Zweck seine Dogmengeschichte zu rekonstruieren.Diesen Ansatz hat bereits Flume mit seiner „Gruppenlehre“ verfolgt und deshalb zu Recht an Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, angeknüpft. Für Gierke ist die Gesamthand aber ausdrücklich gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloß ein Rechtsverhältnis. Das vorliegende Werk untersucht deswegen erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre und steigt dabei tief in die rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Grundlagen seines Denkens ein. Und da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur und die der realen Verbandsperson in Auseinandersetzung, ja in bewusster Entgegensetzung zu Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat, bilden Gesamthand und juristische Person mit Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung.Die Unterschiede zwischen Gesamthand und realer Verbandsperson sowie juristischer Person vermag nur zu begreifen, wer erkennt, dass „Wirklichkeit“ und „Recht“ zwei Welten sind. Während für Savigny die juristische Person völlig losgelöst und getrennt von den Menschen ist, die sie in der „Wirklichkeit“ sind, fußt für Gierke die reale Verbandsperson auf diesem menschlichen Verband, ohne den sie nicht existieren kann. Die Gesamthand sind dagegen mehrere Rechtssubjekte, die einen gemeinsamen Status einnehmen, der sie wie eine „Hülle“ umschließt und die Rechtsbeziehungen, die von außen darauf treffen, an sie als Rechtsträger vermittelt und ihnen so eine „kollektive Rechtsfähigkeit“ ver
期刊论文(0)
专著(0)
科研奖励(0)
会议论文
海外基金