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Vertragliche und gesetzliche Primärleistungsansprüche:ökonomische, philosophische und rechtsvergleichende Untersuchung ihrer Privilegierung gegenüber sekundären Gläubigerrechten, Analyse der gesetzlichen Übergangstatbestände von Primär- zu Sekundärrechten

Vertragliche und gesetzliche Primärleistungsansprüche:ökonomische, philosophische und rechtsvergleichende Untersuchung ihrer Privilegierung gegenüber sekundären Gläubigerrechten, Analyse der gesetzlichen Übergangstatbestände von Primär- zu Sekundärrechten
合同和法律主要利益主张:对其与次要债权人权利相比的特权进行经济、哲学和比较法律分析,从主要权利到次要权利的法律过渡情况分析
批准号:
67253446
负责人:
Professor Dr. Thomas Riehm
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Research Fellowships
财政年份:
2007
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2006-12-31 至 2013-12-31

项目摘要

项目成果

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Die Pflicht zur Naturalleistung, d.h. die Pflicht, genau die geschuldete Leistung zu erbringen und nichtihr Äquivalent in Geld, ist der eigentliche Grund jedes Schuldverhältnisses. Sie steht im Zentrum derInteressen des Gläubigers, dem genau diese Leistung vertraglich oder gesetzlich zusteht, aber auchdes Schuldners, der genau diese vertraglich versprochen hat oder gesetzlich schuldet. Das deutscheSchuldrecht geht daher nicht nur bei der vertraglichen Haftung (§§ 280 ff. BGB), sondern auch inanderen, durchaus heterogenen Vorschriften (§§ 249/251; § 346; § 818; §§ 985/989 f. BGB) voneinem Vorrang der Naturalleistung vor der Abwicklung in Geld aus. Rechtsvergleichend und historischist dies keineswegs selbstverständlich; so spielte die Naturalleistung im römischen Recht nur eineuntergeordnete Rolle; das gilt heute noch im britischen und französischen Recht. Das Projekt sollzunächst in einem „allgemeinen Teil“ die tragenden Wertungsgesichtspunkte für die Privilegierungeines Naturalleistungsanspruches in ökonomischer, philosophischer und rechtsvergleichenderPerspektive herausarbeiten. Diese sollen anschließend in einem „besonderen Teil“ dazu dienen,zahlreiche Streitfragen zum deutschen Recht zu beantworten (z.B. zur Unmöglichkeit nach § 275 IIBGB, zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB oder zur Naturalrestitution beimSchadensersatz statt der Leistung) und die diversen deutschen Abwicklungsregimes zuharmonisieren. Abschließend soll der „Gemeinsame Referenzrahmen für ein europäischesPrivatrecht“ in dieser Hinsicht evaluiert und interpretiert werden.
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