Gesamthand und juristische Person
Gesamthand und juristische Person
批准号:
431354598
负责人:
Dr. Andreas Dieckmann
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2019
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2018-12-31 至 2021-12-31
中文摘要
法律界人士认为,这是一件很重要的事情,因为这是法律的一部分。他说:“我不知道这是什么意思,我的意思是,我的工作是正确的,这是一种感觉。”DER BGH HAT Zwar 2001 die bgb-Gesellschaft,die nach auftritt and insofern die“urfigur”der Gesamthand an sich(Flume)ist,ALS rechtsfähig anerkannt and dadururch scheinbar der von Flume 1972 Begründeten“Gruppenlehre”zum Durchbruch verholfen。我不是法律家,而是法律家。如果你不是所有人都这么做的话,我就不会这么做了,我不会让所有的人都知道这一点,我不会放弃L的建议,我们不会让所有的人都参与进来,因为他们的生活方式不同,他们的生活方式也不同。他说:“这是一件非常重要的事情。”从现在开始,所有的需求都是从现在开始的,这是一种新的发现,这是一种很好的选择,因为它是一种新的技术,它的目的是为了保护环境。Für Gierke is die Gesamthand aber auddrück lich gerade kein Rechtssubjekt,sondern blo?ein Rechtsverhältnis.从理论和实践上看,我们都不能忘记这一点。德国的法律和法律人的法律权利和法律人的权利,以及法律人和法律人之间的关系,以及法律人和法律人之间的关系,以及法律人和法律人之间的关系。他说:“我是一个法律家,他的名字是他的名字,他的名字是他的名字,我的名字是他的名字。他说:“这是一件很重要的事情,我不想再做任何事情了,我不能再做任何事情了,我不能再继续下去了。
英文摘要
Neben der juristischen Person verleiht allein die der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Dennoch gilt das, was die Gesamthand im BGB ausmacht, worin ihre Rechtsnatur besteht, der Rechtswissenschaft immer noch als ein „unbekanntes Wesen“ (Ulmer). Der BGH hat zwar 2001 die BGB-Gesellschaft, die nach außen hin auftritt und insofern die „Urfigur“ der Gesamthand an sich (Flume) ist, als rechtsfähig anerkannt und dadurch scheinbar der von Flume 1972 begründeten „Gruppenlehre“ zum Durchbruch verholfen. Die Gesamthand ist danach ein Rechtssubjekt, ohne aber juristische Person zu sein. Diese „Begriffsverwirrung“ und „Systemvergessenheit“ (Beuthien) führt jedoch dazu, dass sich selbst heute nicht sicher sagen lässt, ob die Gesamthand selbst, als Einheit, oder doch ihre Gesellschafter, als Vielheit, die wahren Rechtsträger sind, was sich paradigmatisch an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft zeigt (§ 899a BGB).Diese Unsicherheit beruht darauf, dass das Gesamthandsprinzip ausschließlich in Bezug auf das „gemeinschaftliche Vermögen“, über das alle Gesellschafter nur zusammen verfügen können, zum Ausdruck kommt (§§ 718, 719 BGB). Eine Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand setzt jedoch eine Gesamthand als Personengemeinschaft voraus. Da sich der Gesamthandsbegriff demnach nur unvollständig im positiven Recht wiederfindet, ist das geltende Recht historisch auszulegen und zu diesem Zweck seine Dogmengeschichte zu rekonstruieren.Diesen Ansatz hat bereits Flume mit seiner „Gruppenlehre“ verfolgt und deshalb zu Recht an Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, angeknüpft. Für Gierke ist die Gesamthand aber ausdrücklich gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloß ein Rechtsverhältnis. Das vorliegende Werk untersucht deswegen erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre und steigt dabei tief in die rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Grundlagen seines Denkens ein. Und da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur und die der realen Verbandsperson in Auseinandersetzung, ja in bewusster Entgegensetzung zu Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat, bilden Gesamthand und juristische Person mit Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung.Die Unterschiede zwischen Gesamthand und realer Verbandsperson sowie juristischer Person vermag nur zu begreifen, wer erkennt, dass „Wirklichkeit“ und „Recht“ zwei Welten sind. Während für Savigny die juristische Person völlig losgelöst und getrennt von den Menschen ist, die sie in der „Wirklichkeit“ sind, fußt für Gierke die reale Verbandsperson auf diesem menschlichen Verband, ohne den sie nicht existieren kann. Die Gesamthand sind dagegen mehrere Rechtssubjekte, die einen gemeinsamen Status einnehmen, der sie wie eine „Hülle“ umschließt und die Rechtsbeziehungen, die von außen darauf treffen, an sie als Rechtsträger vermittelt und ihnen so eine „kollektive Rechtsfähigkeit“ ver
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