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Towards a European criminal procedure law: The jurisdiction of the European court of human rights in Strasbourg

Towards a European criminal procedure law: The jurisdiction of the European court of human rights in Strasbourg
迈向欧洲刑事诉讼法:斯特拉斯堡欧洲人权法院的管辖权
批准号:
5395811
负责人:
Professor Dr. Robert Esser
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2002
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2001-12-31 至 2002-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
Ausgehend vom derzeitigen Stand des Strafverfahrensrechts in europa widmet sich der Verfasser in Rahmen einer zusamenstellungder zwischen 1960和1999 ergangenen 1122 Urteile desEuropäischen Gerichtshofs fre menschenrechchte in Straßburg(EGMR) dem strafprozessualen Potential, das diese rechtssprechgaus der Europäischen menschenrechtskconvention (EMRK)entwickelt hat, und unterzieht es einer Überprüfung hinsichchseiner Eignung fre e Harmonisierung der nationalenStrafverfahrensrechte。大北风手ausgewählter beispieleaufgezeigight, in welchem Umfang die straß ßburger Rechtsprechungdas deutsche Recht beinflusst, bzw。这是一种很好的生活方式,是一种很好的生活方式。umdem Justizpraktiker den zugangu den Urteilen desEGMR zu erleichtern, orientiert sider Aufbau der Arbeit, strafzprozalen problem - feldern,也可以称为eurrk的artikeln和artikeln。在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国。我们的英语是Hauptteil der Arbeit - in der authentientischen english chenbzw。französischen Originalfassung - analysierten Urteilenzeichnet siich in immer dicchter werdendes Geflecht strafprozessualerage - und Problemstellungen ab, das nsucleeines europäischen Strafverfahrensrecht beschreibenlässt。[1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1]Zusatzprotokolls zur EMRK hat die Straßburger Rechtssprechungeine enorme zahlenmäßige Entwicklung genome。推导出了一种抽象的公式,该公式是基于EMRKstrafprozessuales lebeneehacht的。如果我们认为我们的国家是独立的,我们的国家是独立的,我们的国家是独立的,我们的国家是独立的,我们的国家是独立的。在德国,我们将继续研究德国的战略,同时也将继续研究德国的战略。Faktoren, die Faktoren Motorfunktion der stra ß ßburger Rechtssprechungbei der Entwicklung eines europäischen strafverfahrensrechtssprerechen, sind die bindungswung der Urteile frden verurteilten Vertragsstaat, die appellonfunktion der urteilefat, die die am Verfahren nicht beteiligten Vertragsstaaten unterWahrung ihrer staatlichen Souveränität, Art und Umfang derkontrol - bzw。profungskompetenz des Gerichtshofs, die Flexibilitätund autonome Interpretation der conventionsestimmungendurch den EGMR under Einsatz der Methodik der rechtsvergleichunbei gleichzeitiger ber<s:1> cksichtigung bereits bestehendereuropäischer Standards sowie die Zugänglichkeit and Neutralitätder stra ß ßburger Urteile gegen<e:1> bersämtlichen europäischenStrafrechtsordnungen。demgegener lassen sich也为Argumentegegen eine solche Motorfunktion der unteile des EGMR ausmachen:Ungenauigkeiten bederderformululierung der entscheidungsgramnde, insbesonere die Bewertung der Fairness of Strafverfahrens inseer Gesamtheit, die lediglich statenbezogenpflight zurGewährleistung der contcontonsgartigen, die sprachliche Fassungder urtele sohre ingewerner mangelhaten Abstimmungder Spruchkörper untereinder nicht immer garantierintelinere Konsistenz。[1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1] [1]
英文摘要
Ausgehend vom derzeitigen Stand des Strafverfahrensrechts inEuropa widmet sich der Verfasser im Rahmen einer Zusammenstellungder zwischen 1960 und 1999 ergangenen 1122 Urteile desEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg(EGMR) dem strafprozessualen Potential, das diese Rechtssprechungaus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)entwickelt hat, und unterzieht es einer Überprüfung hinsichtlichseiner Eignung für eine Harmonisierung der nationalenStrafverfahrensrechte. Dabei wird anhand ausgewählter Beispieleaufgezeigt, in welchem Umfang die Straßburger Rechtsprechungdas deutsche Recht beeinflusst hat bzw. einen wichtigen Beitragzu derzeit aktuell diskutierten rechtlichen Problemen liefernkann. Um dem Justizpraktiker den Zugang zu den Urteilen desEGMR zu erleichtern, orientiert sich der Aufbau der Arbeit anstrafprozessualen Problemfeldern, also nicht vorrangig an denArtikeln der EMRK. Ein solcher Ansatz ist erforderlich, weilder Gerichtshof in den letzten Jahren dazu übergegangen ist,die Rüge einer Verletzung mehrerer Bestimmungen der Konventionim Zusammenhang zu prüfen.Aus dem im Hauptteil der Arbeit - in der authentischen englischenbzw. französischen Originalfassung - analysierten Urteilenzeichnet sich ein immer dichter werdendes Geflecht strafprozessualerFrage - und Problemstellungen ab, das sich alsNucleus eines europäischen Strafverfahrensrecht beschreibenlässt. Nach der Abschaffung der Europäischen Kommission fürMenschenrechte als Zugangsinstanz für betroffene Bürger und derEinrichtung des ständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR) im Zuge des am 01.11.1998 in Kraft getretenen11. Zusatzprotokolls zur EMRK hat die Straßburger Rechtssprechungeine enorme zahlenmäßige Entwicklung genommen. DerGerichtshof hat den abstrakt formulierten Garantien der EMRKstrafprozessuales Leben eingehaucht. Auf diesem Wege sind inden letzten Jahren fast unbemerkt Standards einer europäischenStrafprozessordnung entstanden, von denen die Justiz in denVertragsstaaten erst langsam Kenntnis zu nehmen scheint. Immerhinzeigen die Strafgerichte in Deutschland zunehmend Bereitschaft,sich mit den Fragen der EMRK und den Urteilen desStraßburger Gerichtshofs auseinander zu setzen.Faktoren, die für eine Motorfunktion der Straßburger Rechtssprechungbei der Entwicklung eines europäischen Strafverfahrensrechtssprechen, sind die Bindungswirkung der Urteile fürden verurteilten Vertragsstaat, die Appellfunktion der Urteilefür die am Verfahren nicht beteiligten Vertragsstaaten unterWahrung ihrer staatlichen Souveränität, Art und Umfang derKontroll- bzw. Prüfungskompetenz des Gerichtshofs, die Flexibilitätund autonome Interpretation der Konventionsbestimmungendurch den EGMR unter Einsatz der Methodik der Rechtsvergleichungbei gleichzeitiger Berücksichtigung bereits bestehendereuropäischer Standards sowie die Zugänglichkeit und Neutralitätder Straßburger Urteile gegenüber sämtlichen europäischenStrafrechtsordnungen. Demgegenüber lassen sich als Argumentegegen eine solche Motorfunktion der Urteile des EGMR ausmachen:Ungenauigkeiten bei der Formulierung der Entscheidungsgründe,insbesondere die Bewertung der Fairness des Strafverfahrens inseiner Gesamtheit, die lediglich staatenbezogene Pflicht zurGewährleistung der Konventionsgarantien, die sprachliche Fassungder Urteile sowie ihre infolge einer mangelhaften Abstimmungder Spruchkörper untereinander nicht immer garantierteinnere Konsistenz. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick aufnotwendige strukturelle Veränderungen im Verfahren und Kontrollmechanismusdes EGMR.
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