Autonomie und tarifliche Rechtsetzung - Die Tarifzuständigkeit als Wirksamkeitserfordernis des Tarifvertrages
Autonomie und tarifliche Rechtsetzung - Die Tarifzuständigkeit als Wirksamkeitserfordernis des Tarifvertrages
批准号:
5454443
负责人:
Professor Dr. Oliver Ricken
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2005
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2004-12-31 至 2005-12-31
中文摘要
在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国。Seit Ende der 50er Jahre steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf dem standpunt, dass die jeweilige Gewerkschaftssatzung - auch mit Wirkung fgr die Arbeitgeberseite - festlegt, fgr welche wirtschaftsereiche eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kant。Kommt es bei der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zweier Gewerkschaften, die dem DGB angehören, zu Streitigkeiten, sind disese durch in DGB-internes Schiedsverfahren zu lösen, wobei die Entscheidung des "Schiedsgerichts" auch Wirkung gegenh ber dem Arbeitgeber haben soll。Vergegenwärtigt man sich, dass in Tarifvertrag, der von einer tarifunzuständigen Tarifvertragspartei abgeschlossen wurde, nach st. Rspr。unwirksam ist,所以它是一个很好的例子,它是一个很好的例子。Das Ziel des Vorhabens bestand zunächst darin, einen Nachweis dafr zu liefen, dass Das Rechtsinstitut der Tarifzuständigkeit als workksamkeitsvousaussetzung rden tarivertrag存在。1 . Alsdann sich - die grezen aufzuzeigen, innerhalb derer die tarifparteen ihen Tarifzuständigkeit bestbestmen können, wobei die Vorstellung, dass die Koalitionen autonomous und unabhängig von ihrem mitgliederbebeitsbedingungen durch Tarifverträge gestalten wollen, kritisch zu hinterfragenist。
英文摘要
Trotz der Bedeutung des Tarifvertrages in der Arbeitswelt ist die Frage, welche Tarifpartei für welche Arbeitsverhältnisse mit normativer Wirkung die Arbeitsbedingungen regeln kann, kaum wissenschaftlich untersucht. Seit Ende der 50er Jahre steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Standpunkt, dass die jeweilige Gewerkschaftssatzung - auch mit Wirkung für die Arbeitgeberseite - festlegt, für welche Wirtschaftsbereiche eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Kommt es bei der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zweier Gewerkschaften, die dem DGB angehören, zu Streitigkeiten, sind diese durch ein DGB-internes Schiedsverfahren zu lösen, wobei die Entscheidung des "Schiedsgerichts" auch Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben soll. Vergegenwärtigt man sich, dass ein Tarifvertrag, der von einer tarifunzuständigen Tarifvertragspartei abgeschlossen wurde, nach st. Rspr. unwirksam ist, so ist es erstaunlich, dass das geltende Tarifvertragsgesetz mit keinem Wort die Tarifzuständigkeit erwähnt. Das Ziel des Vorhabens bestand zunächst darin, einen Nachweis dafür zu liefern, dass das Rechtsinstitut der Tarifzuständigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag existiert. Alsdann sind die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer die Tarifparteien ihre Tarifzuständigkeit bestimmen können, wobei die Vorstellung, dass die Koalitionen autonom und unabhängig von ihrem Mitgliederbestand festlegen können, für welchen Bereich sie die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge gestalten wollen, kritisch zu hinterfragen ist.
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