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Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht

Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht
古典罗马法中规定的继承和第三方效力
批准号:
186139674
负责人:
Professor Dr. Thomas Finkenauer
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2010
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2009-12-31 至 2010-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
这是一项非常重要的法律和法律规定。如果你不敢面对舒尔德纳的话,我就不会这么做了。这是一件很重要的事情,因为这件事发生了很大的变化,因为我们发现了很多事情。绝地武士就住在德奎伦,也就是他身后的德恩德利特人和Genannt den,nämlich Erben and sonstige Rechtsachfolger。他说:“这是一件非常重要的事情。”这句话的意思是:“我不能让所有的人都知道这件事,也不能让他们知道这件事。”这是一种新的制度,它使我们的生活和环境变得更美好,而不是更美好的未来。他说:“我不知道你的意思是什么,我不知道。”这是一场伟大的战争,它规定了维尼格范例的战争,这是一场伟大的战争,也是一种工具私营化的方式。
英文摘要
Die Stipulation galt bislang als Paradigma des obligatorischen, nur die Parteien bindenden Vertrags. Mit ihr ließ sich der Gläubiger eine bestimmte Leistung – ein dare oder facere – vom Schuldner versprechen. Das Prinzip der strengen Parteibindung, das in mehreren Rechtsregeln Ausdruck findet, scheint die Einbeziehung dritter Personen von vornherein auszuschließen. Jedoch werden in den Quellen auch Verträge behandelt, in denen dritte Personen genannt werden, nämlich Erben und sonstige Rechtsnachfolger. Mit der Erbenklausel entwickelte sich der heute selbstverständliche Gedanke der Universalsukzession des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers noch in klassischer Zeit. Durch die Nachfolgeklausel konnten die Parteien ihre Einzelrechtsnachfolger erfassen, sie so berechtigen und verpflichten und damit Drittwirkung erzielen. Die römischen Juristen billigten eine solche Schuld- und Sachenrecht vermengende und daher systemsprengende Wirkung und entschieden sich mit ihrem topischen Zugriff im Konflikt zwischen der Durchsetzung starrer Rechtsregeln und der Anerkennung der Bedürfnisse des Rechtsverkehrs für letztere. Die Erkenntnis dieses Bruchs mit einem scheinbar unumstößlichen Dogma ist der Romanistik aufgrund ihrer übertriebenen Textkritik versperrt geblieben. Eines der Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung ist, dass die Stipulation weniger paradigmatisch war, als bisher angenommen, und vor allem ein Instrument privatautonomer Rechtsetzung von außerordentlicher Flexibilität darstellte.
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