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Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht

Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht
古典罗马法中规定的继承和第三方效力
批准号:
186139674
负责人:
Professor Dr. Thomas Finkenauer
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2010
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2009-12-31 至 2010-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
该规定也适用于强制性规范,而不适用于独立规范。Mit ihr ließ sich der Gläubiger eine beestimte Leistung - in dare der facere - vfrom Schuldner versprechen。当Prinzip der加强Parteibindung, Das in mehren rechtsregen Ausdruck findet, scheint die Einbeziehung dritter Personen von vornhere auszuschließen。Jedoch werden in den Quellen auch Verträge behandelt, in denen dritte Personen genannt werden, nämlich Erben und sonstige Rechtsnachfolger。在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国,在德国。德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语:德语1 . Die römischen Juristen billigten ine solche - und sachentrecht vermengende和daher systemsprengende werwerde和entschiden, mihrem topischen Zugriff在Konflikt zwischen der Durchsetzung - starder rechtsregen和dererkennung der bedrnisse des rechtsverkers freletztere。《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:《罗马文本评论》:德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国德国
英文摘要
Die Stipulation galt bislang als Paradigma des obligatorischen, nur die Parteien bindenden Vertrags. Mit ihr ließ sich der Gläubiger eine bestimmte Leistung – ein dare oder facere – vom Schuldner versprechen. Das Prinzip der strengen Parteibindung, das in mehreren Rechtsregeln Ausdruck findet, scheint die Einbeziehung dritter Personen von vornherein auszuschließen. Jedoch werden in den Quellen auch Verträge behandelt, in denen dritte Personen genannt werden, nämlich Erben und sonstige Rechtsnachfolger. Mit der Erbenklausel entwickelte sich der heute selbstverständliche Gedanke der Universalsukzession des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers noch in klassischer Zeit. Durch die Nachfolgeklausel konnten die Parteien ihre Einzelrechtsnachfolger erfassen, sie so berechtigen und verpflichten und damit Drittwirkung erzielen. Die römischen Juristen billigten eine solche Schuld- und Sachenrecht vermengende und daher systemsprengende Wirkung und entschieden sich mit ihrem topischen Zugriff im Konflikt zwischen der Durchsetzung starrer Rechtsregeln und der Anerkennung der Bedürfnisse des Rechtsverkehrs für letztere. Die Erkenntnis dieses Bruchs mit einem scheinbar unumstößlichen Dogma ist der Romanistik aufgrund ihrer übertriebenen Textkritik versperrt geblieben. Eines der Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung ist, dass die Stipulation weniger paradigmatisch war, als bisher angenommen, und vor allem ein Instrument privatautonomer Rechtsetzung von außerordentlicher Flexibilität darstellte.
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Die Erbenhaftung im römischen Recht
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