Dritterstreckung im Gesellschaftsrecht - Zur Anwendung der allgemeinen mitglied- und organschaftlichen Verhaltensbindungen auf Außenstehende unter besonderer Berücksichtigung ausgewählter Corporate Governance-Probleme
公司法中的第三方延伸——论一般成员和组织行为义务对外部人的适用,特别考虑到选定的公司治理问题
基本信息
- 批准号:367337276
- 负责人:
- 金额:--
- 依托单位:
- 依托单位国家:德国
- 项目类别:Publication Grants
- 财政年份:2017
- 资助国家:德国
- 起止时间:2016-12-31 至 2018-12-31
- 项目状态:已结题
- 来源:
- 关键词:
项目摘要
Wenn von Corporate Governance die Rede ist, geht es regelmäßig um die große Aktiengesellschaft u. dort um das Zusammenwirken der Leitungsorgane. Zunehmend geraten jedoch auch externe Personen in das Blickfeld, welche mit der Gesellschaft organisatorisch nicht verbunden sind, die aber gleichwohl Einfluss auf ihre Geschicke nehmen. Gemeint sind z.B. Kreditgeber und gewisse Hilfsorgane, etwa institutionelle Stimmrechtsberater. Soweit diese Akteure im Umgang mit der Gesellschaft Konflikte begründen, wird zumeist der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Ob schon das geltende Gesellschaftsrecht zur Problemlösung beitragen, namentlich das Verhalten besagter Akteure disziplinieren kann, wird seltener diskutiert.Erklären lässt sich dies u.a. damit, dass die Anwendbarkeit der allgemeinen mitglied- und organschaftlichen Verhaltensbindungen des Gesellschaftsrechts auf Dritte bislang nur partiell geklärt ist. Während sich für die körperschaftliche Finanzverfassung eine durchaus reichhaltige Rechtsprechung und Literatur (Lehre vom faktischen Gesellschafter) entwickelt hat, sind andere Materien, etwa die mitgliedschaftliche Treuepflicht, allenfalls oberflächlich erschlossen. Zudem fehlt es an einer systembildenden Gesamtanalyse, die sämtliche Tatbestände des Kapital- und Personengesellschaftsrechts gleichermaßen einbezieht.Diese Lücken will die vorliegende Arbeit schließen. Hierzu fokussiert sie zunächst auf die mitgliedschaftlichen Verhaltensbindungen, die bei Gesellschaftsformen deutschen Rechts bestehen.Obgleich dogmatisch scharf zwischen gläubigerschützenden – Kapitalschutzsystem etc. – und mitgliederschützenden Pflichten – Beitrags- und Treuepflicht – zu unterscheiden ist, lassen sich im Ergebnis weitgehend einheitliche Einbeziehungskriterien aufstellen. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen es bloß um die Zurechnung des Verhaltens einer Hilfsperson zwecks Begründung der Eigenhaftung gerade eines Formalgesellschafters geht, dient als Mindestbedingung stets eine gesellschaftergleiche Einwirkungsmöglichkeit auf die Geschicke des Verbands. Je nach Pflichtentyp tritt sodann noch ein bereichsspezifisches Eingriffskriterium hinzu, sofern eine Dritterstreckung nicht aus besonderen Gründen scheitert. Bei „mitgliedschaftsnahen“ Tatbeständen, etwa der Haftung im faktischen Konzern, kommt eine Dritterstreckung ebenso infrage.Für die organschaftlichen Pflichten, etwa die Geschäftsleiterhaftung bei GmbH und AG, steht die Lehre vom faktischen Organ im Zentrum. Auch insoweit lassen sich bei Nähe besehen gewisse allgemeine Einbeziehungskriterien entwickeln, wobei die Abgrenzung zur Lehre vom faktischen Gesellschafter eine besondere Herausforderung bildet.Auf dieser Basis lassen sich schließlich Lösungsansätze für einige neuere Corporate Governance- Probleme deduzieren. Exemplarisch greift die Arbeit institutionelle Kreditgeber und Stimmrechtsberater heraus, deren Verhalten stärker als vielfach angenommen mittels gesellschaftsrechtl. Tatbestände diszipliniert werden kann.
Wenn von Corporate治理Die Rede Ist,geht esRegelmäßigumDieGroßeAktiengesellschaftu。 das um das zusammenwirken der leitungsorgane。 Zunehmend Geraten Jedoch Auch Auch Externe externe externe externe externe externe eren,welche mit der gesellschaft有组织组织Nicht nicht verbunden sind,Die aber gleichwohl gleichwohl einfluss einfluss auf ihre geschicke nehmen。 Gemeint Sind Z.B. Kreditgeber und Gewisse Hilfsorgane,Etwa Institutionelle stimmrechtsberater。 Soweit diese akteure im umgang mit der gesellschaft konfliktebegründen,wird zumeist der ruf nach dem dem gesetzgeber laut。 Ob Schon Das Geltende Gesellschaftsrechtsrecht ZurQuanselösungBeitragen,Narmentlich das verhalten besagter akter akteure disziplinieren kann,wird seltenerdiskutiert.erklärenrenlärenlärenlässtsichsst sich sichies u.a. Damit,Dass Die AnwendBarkeit der allgemeinen mitglied-和organschaftlichen著名系统当然是一个问题。著名的系统是事实,而著名的系统是事实。 tatbeständedes Kapital- und Personengeselnschaftsrechtsgleichermaßeneinbezieht.dieseLücken将死去vorliegende arbeit arbeitschließen。 Hierzu fokussiert sie zunächst auf die mitgliedschaftlichen Verhaltensbindungen, die bei Gesellschaftsformen deutschen Rechts bestehen.Obgleich dogmatisch scharf zwischen gläubigerschützenden – Kapitalschutzsystem etc. – und mitgliederschützenden Pflichten - Beitrags-和世界是一个死亡的好地方。这个家庭在世界上拥有强大的存在,家庭在世界上拥有强大的存在。这个家庭在世界上拥有强大的存在,家庭在世界上拥有强大的存在。这个家庭在世界上拥有强大的存在,家庭在世界上拥有强大的存在。 Pflichtive Tritt Sodann Noch Ein,Bereichsspezifisches eingriffskriterium hinzu,来自GründenScheitert的柔软血统。 bei„ Mitgliedschaftsnahen“Tatbeständen,Haftung im Faktischen Konzern,Kommt Eine Dritterstrettret ebenso Infrage。 fürdie organschaftlichen pflichten,etwa diegeschäftslehaftungbei gmbh und and and ag,steht die lehre vom vom vom faktischen strangrum。 Auch insoweit lassen sich bei Nähe besehen gewisse allgemeine Einbeziehungskriterien entwickeln, wobei die Abgrenzung zur Lehre vom faktischen Gesellschafter eine besondere Herausforderung bildet.Auf dieser Basis lassen sich schließlich Lösungsansätze füreinige neuere公司治理 - 问题deduzieren。示例性的Greift Die Arbeit Arbeit机构Kreditgeber和Stimmrechtsberater,世界是一个被人骚扰的世界,世界就是托尔斯。 Tatbeständediszipliniert Werden Kann。
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