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Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB

Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB
所有权和时间的流逝——物权法中的绝对主权。
批准号:
5258604
负责人:
Professor Dr. Thomas Finkenauer
金额:
$0.0万
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2000
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
1999-12-31 至 2000-12-31

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
他不会死在我的世界里,所以他不会死,也不会死。他说:“这是我最好的选择。”他说:“我不知道该怎么做,因为它是由30个吉林人组成的。他说:“这是一件很重要的事情,因为这是一件很重要的事情。”我不认为这是一件很重要的事情。在Gesetzgeber这样的情况下,我们必须从Grundstückürecht到Grundstücksrecht,然后再从Buheigentümer到30 Jahren Eigentümer wird。他说:“这是一件非常重要的事情,因为这件事发生了。”这是一种自由的自由,是一种永无止境的自由。这是一个很大的问题,这是一件非常重要的事情,因为这是一件非常重要的事情。这是一件非常重要的事情。Schlie?lich is auch die Verwirkbarkeit von Herosgabe-and Grundbuhberichtigan gan spopuch abzulehnen.从现在起,所有的人都不能离开,因为我不能动弹,因为我不能离开。
英文摘要
Das Grundbuch publiziert die in ihm verzeichneten Rechte und stellt so sicher, daß sie nicht mit der Zeit ungewiß werden. Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen daher nicht der Verjährung. Ist der Eigentümer jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch gegen den Besitzer nach 30 Jahren. Das Eigentumsrecht wird damit dauerhaft vom Besitz getrennt, es kommt zu einem dominium sine re: Der Besitzer ist umfassend gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist auch als schadenersatzberechtigt anzusehen. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. Der Gesetzgeber suchte, ein dominium sine re im Grundstücksrecht durch eine Regelung zu verhindern, nach der der besitzende Bucheigentümer nach 30 Jahren Eigentümer wird. Übersehen hat er dabei, daß ein dominium sine re in mehreren Fällen nicht vermieden wird. Deshalb ist von einem Aneignungsrecht des Besitzers an dem fremden Grundstück auszugehen, sobald ein dominium sine re entstanden ist. Er ist dann umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt und kann analog § 927 BGB dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. Schließlich ist auch die Verwirkbarkeit von Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch abzulehnen. Denn nimmt man eine solche an, schafft man erst ein dominium sine re, das sinnlose Ergebnisse zeitigt und das der Gesetzgeber im Immobiliarsachenrecht zu Recht hat vermeiden wollen.
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