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Strafe für fremde Schuld

Strafe für fremde Schuld
对他人的罪行进行惩罚
批准号:
5438248
负责人:
Dr. Harald Maihold
金额:
$0.0万
依托单位:
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2004
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2003-12-31 至 2004-12-31
关键词:

项目摘要

项目成果

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中文摘要
翻译
这份工作需要有16位神学家和神学家的指导。多年来,人们对扫射的本质、对教育原则的理解以及对个人生活的理解和理解。In Mittelalter war es für die Rechtsgelehrtennoch nicht selbstverständlich,dass Strafe notwendig eineSchuld des Bestraften voraussetzt. Zurechnungsübertragungenwurden beispielsweise für das Verhältnis der Mitglieder zumVerband(Exkompriskation von Städten oder Gemeinden)und derFamilienmitglieder untereinander(“Bestrafung”der Häretikerkinder)zugelassen.首先,托马斯·冯·阿金斯用一种新的理论解释了“扫射“的概念。西班牙的特殊教育和自然教育,对于“凯泽耶格尔”阿方索德卡斯特罗和“西班牙巴托鲁斯“迭戈德科瓦鲁维亚斯和莱瓦来说,都是一个重要的支柱。“Zivil”- bzw.“Verwaltungsrecht”)neu an.现代化和非现代化的超文本解释理论并不是一个非常重要的问题,而是来自英美法的超文本解释。
英文摘要
Die Arbeit beschäftigt sich mit der theologischen und juristischenLehre des 16. Jahrhunderts zum Wesen der Strafe, insbesonderezum Schuldprinzip und zur Personalität sowie und derenDurchbrechung. Im Mittelalter war es für die Rechtsgelehrtennoch nicht selbstverständlich, dass Strafe notwendig eineSchuld des Bestraften voraussetzt. Zurechnungsübertragungenwurden beispielsweise für das Verhältnis der Mitglieder zumVerband (Exkommunikation von Städten oder Gemeinden) und derFamilienmitglieder untereinander ("Bestrafung" der Häretikerkinder)zugelassen. Erst mit der auf Aristoteles aufbauendenStraftheorie Thomas von Aquins wurde der Begriff der "Strafe"auf die "Sündenstrafe" festgelegt. Die Spanische Spätscholastikund Naturrechtslehre, für die hier beispielhaft der"Ketzerjäger" Alfonso de Castro und der "Spanische Bartolus"Diego de Covarrubias y Leyva genannt seien, nahme diese Theologiesierungdes juristischen Strafbegriffes auf und vollendetesie, siedelte aber den Bereich der Zurechnungsübertragungenaußerhalb des Schuldstrafrechts (im heute sog. "Zivil"- bzw."Verwaltungsrecht") neu an. Die Theologisierung des juristischenStrafbegriffes wirkt bis heute nach und bereitet dermodernen Strafrechtsdoktrin nicht unerhebliche Probleme, etwabei der Übernahme der Verbandsstrafe aus dem anglo-amerikansichenRecht.
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