Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat - Eine Rekonstruktion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat - Eine Rekonstruktion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
批准号:
256647435
负责人:
Privatdozent Dr. Tobias Herbst
金额:
$0.0万
依托单位:
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2014
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2013-12-31 至 2014-12-31
中文摘要
他说:“这是一项非常重要的工作。”他说:“我永远不会忘记,这是一件很重要的事情,因为这是一件很重要的事情。”这是一种新的历史方法,这种方法不适用于德国,也不适用于德国的北方。从历史上看,所有的问题都发生在东方人的生活中,他们的生活方式和方法都是中立性的。在第72条的规定中,所有的权利和义务都不在此列。2GG定制。归属国的归属者是德国人,他们的归属权是什么;归属者是Nur Dannöglich,我们的归属权是归属国。我们不能把所有的东西都归入其中,而不能把它们归入规范的范围内。书名:Bei der AuflöSong von Kompetenzkonkurrenzen entscheidet der Ordnungsschwerpenkt,D.H.在新的国家和地区之间,从一个新的地方,从一个新的国家,从一个新的自由的国家和地区,从一个新的自由的国家和地区,从一个新的自由的地方,从一个新的自由的国家中,找到一个新的国家的附件。从德国的历史上看,这是一件非常重要的事情。所有的事情都是这样的。所有的材料都是这样的:它是德国最大的经济实体,也是最大的经济实体。2 GG im Jahr 1994 Einen-
英文摘要
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gesetzgebungskompetenzen hat bis heute einen eher kasuistischen Charakter. Die Arbeit unternimmt eine Rekonstruktion dieser Rechtsprechung und eine Systematisierung der Kompetenzabgrenzung: Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei nicht die Einzelkompetenzen in ihrer Vielfalt, sondern die methodischen und dogmatischen Gemeinsamkeiten bei deren Abgrenzung im Konfliktfall. Einige wesentliche Ergebnisse sind folgende:Der historischen Methode kommt bei der Auslegung von Kompetenznormen im Vergleich zur Auslegung anderer verfassungsrechtlicher Normen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hohes Gewicht zu. Trotz der problematischen Orientierung am - selbst wiederum konstruierten - subjektiven Willen des historischen Verfassungsgebers ist diese Gewichtung gerechtfertigt, weil die übrigen Auslegungsmethoden im Bereich der Kompetenznormen häufig keine ausreichende Bestimmtheit herzustellen vermögen.Das materielle Verfassungsrecht erweist sich in allen Bereichen als kompetenzneutral. Insbesondere der Subsidiaritätsgrundsatz ist kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern in seinem Anwendungsbereich auf Art. 72 Abs. 2 GG beschränkt. Bei der Subsumtion unter Kompetenznormen muss darauf geachtet werden, ob die zu subsumierende Regelungseinheit einen ausreichenden Umfang hat; eine Subsumtion ist nur dann möglich, wenn die Regelungseinheit zumindest einen Teilbereich einer Kompetenzmaterie zweckhaft ordnet. Eine isolierte Einzelregelung kann sich daher als subsumtionsuntauglich erweisen, weshalb es notwendig werden kann, bei der Subsumtion unter eine Kompetenznorm ihren normativen Kontext einzubeziehen. Bei der Auflösung von Kompetenzkonkurrenzen entscheidet der Ordnungsschwerpunkt, d.h. der Schwerpunkt der zweckhaft ordnenden Wirkung der betreffenden Regelung, über die Zuordnung zu einer Kompetenzmaterie.Hinsichtlich der 'ungeschriebenen' Kompetenzen ist zu differenzieren zwischen dem spezifischen Sachzusammenhang (für die Wirksamkeit einer in die eigene Gesetzgebungskompetenz fallenden Regelung ist es unerlässlich, in eine fremde Kompetenzmaterie überzugreifen), dem Annex (Hilfsregelungen, die nicht in eine fremde Kompetenzmaterie übergreifen) und der Kompetenz kraft Natur der Sache (der Bund ist nach der 'geschriebenen' Verfassung nicht zuständig, es gibt aber keine Alternative zu einer bundesgesetzlichen Regelung). Daneben argumentiert das Bundesverfassungsgericht häufig mit einem unspezifischen Begriff des Sachzusammenhangs, der lediglich auf die Evidenz einer kompetentiellen Zuordnung verweist.Als materiellrechtliche Kompetenzausübungsschranke überzeugt lediglich der Grundsatz der Bundestreue; andere Ansätze wie etwa das Rechtsstaatsprinzip erweisen sich nicht als tauglich.Im Hinblick auf die künftige Wirkung gesetzlicher Regelungen räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu Recht auch nach der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 einen -
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科研奖励(0)
会议论文
Legitimation staatlicher und supranationaler Hoheitsgewalt durch Verfassunggebung
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批准号:5390324
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项目类别:Publication Grants
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资助金额:$0.0万
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财政年份:2002
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负责人:Privatdozent Dr. Tobias Herbst
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依托单位:
国内基金
海外基金
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