Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat - Eine Rekonstruktion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat - Eine Rekonstruktion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
批准号:
256647435
负责人:
Privatdozent Dr. Tobias Herbst
金额:
$0.0万
依托单位:
依托单位国家:
德国
项目类别:
Publication Grants
财政年份:
2014
资助国家:
德国
项目状态:
已结题
起止时间:
2013-12-31 至 2014-12-31
中文摘要
德国联邦司法法院在司法管辖权方面的法律程序今天有一个类似的特点。这项工作需要一个法治和系统化的竞争结构:在背叛中心,由于方法论和教条主义的存在,在冲突中没有竞争。一个值得注意的事实是:在联邦司法管辖权的法律适用中,历史方法可以用来确定司法管辖权的法律适用和司法管辖权的法律适用。历史检验的问题导向本身就是一个概念性的主题,它是一个非常重要的问题,因为在竞争规范中,检验的方法并不完全正确。在所有的竞争规范中,检验的方法都是中立的。在第72条规定的范围内,补贴基本原则不可能全部适用。2 GG beschränkt.在竞争规范下的合并必须是可行的,因为合并后的规则是一个更好的选择;合并只是一个更好的选择,如果规则是一个具有竞争力的工具。一个孤立的规则可以使包容变得容易,但我们不能韦尔登,因为包容是在一个规范的契约规范下进行的。Bei der Aflösung von Kompetenzkonkurrenzen entscheidet der Ordnungsschwerpunkt,d.h.通过比较两种不同类型的权力,可以看出,权力的不同在于权力的不同属性(für die Wirksamkeit einer in die eigene Gesetzgebungskompetenz fallenden Regelung ist es unerlässlich,in eine fremde Kompetenzmaterie überzugreifen),dem Annex(Hilfsregelungen,die nicht in eine fremde Kompetenzmaterie übergreifen)and der Kompetenz kraft Natur der Sache(der Bund ist nach der 'geschriebenen' Verfassung nicht zuständig,es gibt aber keine Alternative zu einer bundesgesetzlichen Regelung).德国联邦最高法院必须采用一种非特殊的破产形式,以证明一种完全竞争的法律地位。此外,德国联邦法院的法律地位也不高,因此,德国联邦法院的法律地位也不高。des Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 einen -
英文摘要
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gesetzgebungskompetenzen hat bis heute einen eher kasuistischen Charakter. Die Arbeit unternimmt eine Rekonstruktion dieser Rechtsprechung und eine Systematisierung der Kompetenzabgrenzung: Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei nicht die Einzelkompetenzen in ihrer Vielfalt, sondern die methodischen und dogmatischen Gemeinsamkeiten bei deren Abgrenzung im Konfliktfall. Einige wesentliche Ergebnisse sind folgende:Der historischen Methode kommt bei der Auslegung von Kompetenznormen im Vergleich zur Auslegung anderer verfassungsrechtlicher Normen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hohes Gewicht zu. Trotz der problematischen Orientierung am - selbst wiederum konstruierten - subjektiven Willen des historischen Verfassungsgebers ist diese Gewichtung gerechtfertigt, weil die übrigen Auslegungsmethoden im Bereich der Kompetenznormen häufig keine ausreichende Bestimmtheit herzustellen vermögen.Das materielle Verfassungsrecht erweist sich in allen Bereichen als kompetenzneutral. Insbesondere der Subsidiaritätsgrundsatz ist kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern in seinem Anwendungsbereich auf Art. 72 Abs. 2 GG beschränkt. Bei der Subsumtion unter Kompetenznormen muss darauf geachtet werden, ob die zu subsumierende Regelungseinheit einen ausreichenden Umfang hat; eine Subsumtion ist nur dann möglich, wenn die Regelungseinheit zumindest einen Teilbereich einer Kompetenzmaterie zweckhaft ordnet. Eine isolierte Einzelregelung kann sich daher als subsumtionsuntauglich erweisen, weshalb es notwendig werden kann, bei der Subsumtion unter eine Kompetenznorm ihren normativen Kontext einzubeziehen. Bei der Auflösung von Kompetenzkonkurrenzen entscheidet der Ordnungsschwerpunkt, d.h. der Schwerpunkt der zweckhaft ordnenden Wirkung der betreffenden Regelung, über die Zuordnung zu einer Kompetenzmaterie.Hinsichtlich der 'ungeschriebenen' Kompetenzen ist zu differenzieren zwischen dem spezifischen Sachzusammenhang (für die Wirksamkeit einer in die eigene Gesetzgebungskompetenz fallenden Regelung ist es unerlässlich, in eine fremde Kompetenzmaterie überzugreifen), dem Annex (Hilfsregelungen, die nicht in eine fremde Kompetenzmaterie übergreifen) und der Kompetenz kraft Natur der Sache (der Bund ist nach der 'geschriebenen' Verfassung nicht zuständig, es gibt aber keine Alternative zu einer bundesgesetzlichen Regelung). Daneben argumentiert das Bundesverfassungsgericht häufig mit einem unspezifischen Begriff des Sachzusammenhangs, der lediglich auf die Evidenz einer kompetentiellen Zuordnung verweist.Als materiellrechtliche Kompetenzausübungsschranke überzeugt lediglich der Grundsatz der Bundestreue; andere Ansätze wie etwa das Rechtsstaatsprinzip erweisen sich nicht als tauglich.Im Hinblick auf die künftige Wirkung gesetzlicher Regelungen räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu Recht auch nach der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 einen -
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Legitimation staatlicher und supranationaler Hoheitsgewalt durch Verfassunggebung
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批准号:5390324
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项目类别:Publication Grants
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资助金额:$0.0万
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财政年份:2002
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负责人:Privatdozent Dr. Tobias Herbst
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依托单位:
国内基金
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